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Aargauisches
Steuerrecht Im
Kanton Aargau gilt - wie in den meisten Kantonen der Schweiz - die
einjährige Steuerperiode
Neues Steuergesetz im Aargau In Kraft seit 1.1.2001;
Steuerveranlagung und Rechnung werden aufgrund der Einkünfte und Abzüge
des Kalenderjahres berechnet. Anfangs Jahr erhalten Sie wie bis anhin erst
die provisorische Steuerrechnung. Anfangs Folgejahr müssen Sie eine
Steuererklärung mit Angaben zu Ihren Einkünften und Abzügen ausfüllen.
Aufgrund dieser Angaben wird die definitive Rechnung erstellt. Der
Unterschied zum bisherigen System liegt darin, dass bei
Einkommensänderungen im Laufe des Jahres umgehend eine neue angepasste
provisorische Rechnung verlangt werden kann. Einkommensschwankungen wirken
sich somit schneller auf die Steuerrechnung aus.
Grundsatz für juristische Personen: Die
Steuern von Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode
festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr, das in
der Regel 12 Monate umfasst. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich
nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Bei einem unter- oder überjährigen
Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Steuersatzes nur die
ordentlichen Gewinne auf 12 Monate umgerechnet. Das steuerbare
Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
Massgeblich ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des jeweiligen
Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung.
Mehr Einzelheiten zum
aargauischen Steuerrecht sind beim Steueramt des Kantons Aargau
erhältlich.
Auskünfte erteilt das Gemeindesteueramt
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