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Friedensrichteramt

Die Gemeinde Dottikon ist dem Friedensrichter-Kreis Wohlen (Wohlen und Dottikon) zugeteilt.

Friedensrichter
Josef Muff
Obere Haldenstrasse 88
5610 Wohlen

Termine nach Vereinbarung
Telefon  056 622 55 55

Friedensrichter-Statthalter
Yves Polin
Heuerweg 19
5605 Dottikon



Telefon  056 624 14 00


Im Bezirk Bremgarten wird zudem eine unentgeltliche Rechtsauskunft angeboten. Die Beratungstermine im Gemeindehaus Wohlen und beim Bezirksgericht Bremgarten können Sie der Liste im Anschlagkasten der Gemeindeverwaltung entnehmen oder hier downloaden.

Zuständigkeit des Friedensrichters
Das Zivilprozessverfahren wird durch das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter eingeleitet, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

Ein Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter findet nicht statt für Streitigkeiten aus dem Personen- und Familienrecht (Art. 11 - 456 ZGB), ausgenommen die vereins- und stiftungsrechtlichen Streitsachen (Art. 60 ff. 80 ff ZGB). Ebenso sind Streitigkeiten im beschleunigten oder summarischen Verfahren von der Zuständigkeit des Friedensrichters ausgeschlossen.

Für mietrechtliche Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde Mietwesen und für arbeitsrechtliche Streitigkeiten das Arbeitsgericht in Baden zuständig.

Bei Privatstrafverfahren ist ein Vermittlungsversuch vor Friedensrichter vorgeschrieben
(Art. 182 StPO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Begehungsort, also dort, wo sich die angeblich strafbare Handlung ereignet hat. Es geht um folgende Straftatbestände:

Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)
Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB)
Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 - 177 StGB)

Verfahren
Das Vermittlungsverfahren ist beim Friedensrichter unter Angabe der Parteien, der Rechtsbegehren und des Sachverhalts schriftlich oder mündlich einzureichen. Im Zivilprozessverfahren wird damit der Streitgegenstand rechtshängig. Demgegenüber gilt
das Sühnebegehren im Privatstrafverfahren nicht als Strafantrag; dieser ist unabhängig
vom Sühneverfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Präsidenten des Bezirksgerichts zu stellen.
 

 

 


Rechtsauskunft