Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten. Als erstinstanzliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist das Familiengericht als Abteilung des Bezirksgerichts zuständig.
Die Zuständigkeit des Gemeinderates als Vormundschaftsbehörde ist entfallen. Im Bereich des Kindesschutzes und Erwachsenenschutzes bleiben die Gemeinden weiterhin zuständig für Abklärungen und die Führung von Mandaten mit Berufsbeiständen.
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