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04.03.2021 13:51:45
Hundehaltung und Hundesteuer
Pflichten
Die Hundehaltenden
Sachkundenachweis
Die Kurspflicht ist ab 01. Januar 2017 aufgehoben worden. Die SKN-Kurse sind nicht mehr obligatorisch (Theorie und Praxis) jedoch .
AMICUS - die nationale Datenbank für Hunde
Hundehalter müssen alle Änderungen wie Halterwechsel, Tod des Hundes, Adressänderungen usw. selbständig im Amicus mutieren.
Hundesteuer
Für Hunde, welche zwischen dem 01. November und dem 30. April taxpflichtig werden, ist die Hälfte der Taxe zu entrichten (§ 21 Abs. 3 HuV). Wird die Hundehaltung nach Entrichten der Taxe zwischen dem 01. Mai und dem 31. Oktober aufgegeben, kann der Halter die Hälfte der Taxe zurückfordern (§21 Abs. 4 HuV). Wird ein Hund innerhalb des „Hunde“-Jahres ersetzt oder der Wohnsitz innerkantonal gewechselt, wird keine zusätzliche Taxe fällig (§ 21 Abs. 5 Huv). Bei einem ausserkantonalen Zuzug müssen die vollen Gebühren entrichtet werden.
Befreiung
Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann
Die Nachweise müssen jährlich erneuert werden. Diensthunde in „Pension“ werden wie taxpflichtige Hunde behandelt, das heisst, die Hundesteuer muss entrichtet werden. Therapie- und Sozialhunde sowie Hunde, welche bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungsstaffeln eingesetzt werden, sind nicht taxbefreit.
Weitere Infos finden Sie auf der Webpage des Kantons Aargau.
Preis: CHF 120.00
Dokument Broschüre Hunde im Aargau (pdf, 3209.7 kB)
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