| Aargauisches Steuerrecht Im Kanton Aargau gilt - wie in den meisten Kantonen der Schweiz - die einjährige Steuerperiode
Neues Steuergesetz im Aargau In Kraft seit 1.1.2001; Steuerveranlagung und Rechnung werden aufgrund der Einkünfte und Abzüge des Kalenderjahres berechnet. Anfangs Jahr erhalten Sie wie bis anhin erst die provisorische Steuerrechnung. Anfangs Folgejahr müssen Sie eine Steuererklärung mit Angaben zu Ihren Einkünften und Abzügen ausfüllen. Aufgrund dieser Angaben wird die definitive Rechnung erstellt. Der Unterschied zum bisherigen System liegt darin, dass bei Einkommensänderungen im Laufe des Jahres umgehend eine neue angepasste provisorische Rechnung verlangt werden kann. Einkommensschwankungen wirken sich somit schneller auf die Steuerrechnung aus.
Grundsatz für juristische Personen: Die Steuern von Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr, das in der Regel 12 Monate umfasst. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Steuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf 12 Monate umgerechnet. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Massgeblich ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung.
Mehr Einzelheiten zum aargauischen Steuerrecht sind beim Steueramt des Kantons Aargau erhältlich.
Auskünfte erteilt das Gemeindesteueramt
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