Die anhaltende Trockenperiode führt zu einem deutlich erhöhten Trinkwasserverbrauch. Der Mehrverbrauch belastet trotz zusätzlichem Bezug über die Bünztalleitung (Wasser 2035) das eigene Grundwasservorkommen erheblich. Ohne Einschränkungen besteht das Risiko einer Überlastung des Grundwasservorkommens.
Der tägliche Trinkwasserverbrauch in Dottikon beträgt derzeit rund 1’500 m3. Dies entspricht in etwa dem 1.5-fachen Verbrauchs eines durchschnittlichen Junitages von um die 900 m3. Damit erreichen wir bereits einen Monat früher Wasserverbräuche, die normalerweise in die Monate Juli und August fallen.
Der erhöhte Verbrauch ist insbesondere auf die Bewässerung von Gärten sowie auf den allgemeinen Mehrbedarf infolge der hohen Temperaturen zurückzuführen. Dieser Mehrverbrauch ist in diesem Ausmass langfristig nicht tragbar.
Zur Sicherstellung der Wasserversorgung über den Sommer muss der Verbrauch auf das notwendige Minimum reduziert werden.
Allfällige Niederschläge in den kommenden Tagen können den aktuellen Verbrauch kurzfristig entlasten, haben jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf den Grundwasserspiegel. Bei erneut trockenen Bedingungen würde sich die angespannte Situation rasch wieder verschärfen.
Um dem drohenden Versorgungsnotstand zu begegnen, ist gestützt auf § 40 Abs. 2 des Reglements über die Wasserversorgung der Einwohnergemeinde Dottikon ein temporäres Verbot insbesondere für das Bewässern von Rasenfeldern sowie für das Waschen von Fahrzeugen zu erlassen. Würde einem allfälligen Rechtsmittel gegen dieses Verbot die aufschiebende Wirkung zukommen, dürften die Adressaten das Wasser bis zum rechtskräftigen Abschluss des (potenziell monatelangen) Rechtsmittelverfahrens weiterhin uneingeschränkt nutzen. Dies würde den Zweck des Verbots komplett vereiteln und die Sicherheit der gemeindlichen Wasserversorgung massiv gefährden. Die Dringlichkeit erlaubt keinen Aufschub. Gestützt auf § 46 Abs. 1 VRPG ist daher einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Allgemeinverfügung:
Gestützt auf § 40 Abs. 2 des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde Dottikon vom 16. November 2001 verfügt der Gemeinderat Dottikon:
- Der Bezug von Wasser aus dem Versorgungsnetz der Gemeinde Dottikon für:
– das Bewässern von Rasen und Gärten (insbesondere sind private Bewässerungssysteme abzuschalten)
– das Befüllen und Nachfüllen von Schwimm- und Badebecken, Schwimmteich- und Teichanlagen
– das Waschen von Plätzen und Fahrzeugen
ist verboten. - Gräber, Balkonpflanzen, kleinere Blumenbeete, Obst und Gemüse dürfen sparsam und nur mit der Giesskanne bewässert werden.
- Die Einschränkung des Wasserbezuges gemäss Ziffer 1 gilt ab Freitag, 26. Juni 2026 um 06.00 Uhr bis auf Widerruf.
- Das Verbot bleibt somit auch nach Niederschlagsereignissen in Kraft, bis es vom Gemeinderat formell aufgehoben wird.
- Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können geahndet werden.
- Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
- Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Publikation beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
- Die Beschwerdeschrift, die von der beschwerdeführenden Partei selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person zu verfassen ist, muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Departement entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. - Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
- Eine Kopie der angefochtenen Verfügung ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich, einzureichen.
- Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
